AZAV-Zertifizierung – Anforderungen, Ablauf und Kosten
Ohne AZAV-Zulassung kein Bildungsgutschein und kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Die Zulassung hat zwei Stufen: Erst wird der Träger zugelassen, dann jede Maßnahme. Beides erteilt eine fachkundige Stelle (FKS), die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) dafür akkreditiert ist.
Trägerzulassung: die fünf Voraussetzungen
Nach § 178 SGB III wird ein Träger zugelassen, wenn er
- leistungsfähig und zuverlässig ist,
- die berufliche Eingliederung der Teilnehmenden durch eigene Bemühungen unterstützen kann,
- Leitung, Lehr- und Fachkräfte hat, deren Aus- und Fortbildung und Berufserfahrung eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen,
- ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- mit den Teilnehmenden Verträge mit angemessenen Bedingungen schließt, vor allem zu Rücktritt und Kündigung.
§ 2 AZAV konkretisiert, welche Nachweise dafür verlangt werden. Die Zulassung gilt für die beantragten Fachbereiche nach § 5 AZAV, etwa Aktivierung und berufliche Eingliederung oder berufliche Weiterbildung.
Ablauf in sechs Schritten
- Fachbereiche festlegen: Welche Maßnahmen wollen Sie anbieten? Davon hängen Prüfumfang und Kosten ab.
- FKS auswählen und Angebot einholen: Preise und Auditorentage unterscheiden sich spürbar.
- QM-System aufbauen: Prozesse vom Erstkontakt bis zum Verbleib, Ziele, Lenkung der Dokumente, internes Audit, Managementbewertung.
- Antrag und Dokumentenprüfung: Die FKS prüft Ihre Unterlagen vorab.
- Vor-Ort-Audit: Interviews, Begehung der Standorte, Stichproben aus der Dokumentation.
- Zertifikat und Überwachung: Die Trägerzulassung gilt bis zu fünf Jahre; dazwischen prüft die FKS jährlich im Überwachungsaudit.
Maßnahmezulassung und B-DKS 2026
Jede Maßnahme braucht eine eigene Zulassung nach § 179 SGB III. Geprüft werden arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit, Lehrplan, Dauer und Kosten. Maßstab für die Kosten sind die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS). Die aktuellen Sätze wurden aus den gemeldeten Maßnahmen der Jahre 2024 und 2025 ermittelt und gelten seit 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2028 (Quelle: Der Paritätische). Die BA veröffentlicht sie getrennt für Weiterbildung und für Aktivierung und Eingliederung.
Was die Zertifizierung kostet
Einen Festpreis gibt es nicht. Die FKS rechnet nach Aufwand ab. Die Kosten steigen mit
- der Zahl der Fachbereiche,
- der Zahl der Standorte und Mitarbeitenden,
- der Zahl der Maßnahmen, die einzeln oder per Referenzauswahl geprüft werden,
- dem Zustand Ihrer Dokumentation: Nachforderungen kosten Zeit und Auditorentage.
Vergleichen Sie Angebote mehrerer FKS immer auf derselben Basis: gleiche Fachbereiche, gleiche Standorte, Erst- und Überwachungsaudits über den ganzen Zyklus.
Online-Maßnahmen: ZFU-Frage klären
Wer Unterricht online anbietet, sollte prüfen lassen, ob zusätzlich eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nötig ist. Trägerverbände weisen auf Urteile hin, nach denen auch synchroner Online-Unterricht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen kann (Quelle: Stellungnahme Weiterbildung Hamburg e.V.). Die Rechtslage ist im Fluss; holen Sie eine juristische Einschätzung ein.
Weiterlesen
- AZAV-Audit vorbereiten – die Checkliste für Bildungsträger
- Die Teilnehmerakte nach AZAV – was hineingehört und warum
Quellen
- Der Paritätische: Neue Bundesdurchschnittskostensätze für Arbeitsfördermaßnahmen
- BA: B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 2026
- BA: B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 2026
- Weiterbildung Hamburg e.V.: Stellungnahme zu FernUSG und AZAV
- § 178 SGB III
- § 179 SGB III
- §§ 2–5 AZAV